Termine: |
Bewerbung: bis 15. Juli 1997 Beginn der Vorlesungen: 13. Oktober 1997 Ende der Vorlesungen: 14. Februar 1998 |
Immatrikulationsfrist: | wird im Zulassungsbescheid bekanntgegeben |
Sehr geehrte(r) Bewerber(in)
Sie erhalten hiermit das angeforderte Bewerbungsformular für deutsche Studienbewerber mit der Bitte, alle darin gestellten Fragen sorgfältig zu beantworten und dabei die Hinweise, die in diesem Merkblatt und dem beiliegenden Bewerbungsformular gegeben sind, zu beachten. Bitte nehmen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Bewerbungsfrist den Rat der Mitarbeiter(innen) des Studentensekretariats in Anspruch, wenn Sie irgendwelche Zweifel haben, denn unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Bewerbungsformulare erfordern zeitraubende Rückfragen. Dabei muß die Universität im Interesse des Fortgangs des Bewerbungsverfahrens kurze Fristen setzen, deren Versäumnis zum Ausschluß vom Verfahren führt, auch wenn das Versäumnis unverschuldet ist. Sorgen Sie daher bitte für jederzeitige Erreichbarkeit. Es empfiehlt sich, während der Bewerbungszeit längere Abwesenheit vom Wohnort zu vermeiden.
(Hochschulortwechsler und Quereinsteiger)
"Studienanfänger" im Sinne des Zulassungsverfahrens ist jeder, die für den betreffenden Studiengang noch nicht an einer deutschen Universität immatrikuliert ist. Bewerber für Studienplätze in höheren Fachsemestern können sein:
Bewerber nach a) haben Vorrang vor Bewerbern nach b) und c) .
Bewerber nach b) haben Vorrang vor Bewerbern nach c) .
Die vorstehende Rangfolge hat nur Bedeutung bei Zulassungsbeschränkungen für höhere Semester. Fachwechsler müssen sich für das neue Studienfach in der Regel als Studienanfänger bewerben. Die Ausnahmen sind eng begrenzt; zu ihnen gehört im oben geschilderten Umfang der Quereinstieg.
Hochschulwechslern wird dringend geraten, sich vor der Bewerbung mit den Fachstudienberatern der Universität in Verbindung zu setzen (Studienaufbau, erforderliche Scheine, Lehrangebot im Bewerbungssemester).
Anrechnung von Vorstudienzeiten: Studienzeiten, die im gleichen Studiengang an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes verbracht wurden, sind grundsätzlich voll anzurechnen. Andere Studienzeiten an Hochschulen sind ganz oder teilweise anzurechnen, soweit ein gleichwertiges und für den Studiengang förderliches Studium vorliegt. Über die Anrechnung entscheidet bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, der Prüfungsausschuß, bei staatlichen und kirchlichen Prüfungen das zuständige Prüfungsamt. Es wird gebeten, die entsprechenden Anrechnungsbescheinigungen rechtzeitig zu beantragen, damit sie mit den Bewerbungsunterlagen, spätestens aber bei der Immatrikulation, vorgelegt werden können. Ausnahme: Im Studiengang Sportwissenschaft/Diplom muß der Anrechnungsbescheid zusammen mit der Bewerbung eingereicht werden.
Nachweis von Zwischenprüfungen: Bei Bewerbungen in das fünfte oder ein höheres Semester ist der Nachweis von Zwischen- oder Vordiplomsprüfungen vorgeschrieben. Die Anerkennung ist bei dem zuständigen Prüfungsausschuß der Universität zu beantragen. Falls die Ablegung der Prüfung noch nicht nachgewiesen werden kann, hat sich der Bewerber zum nächsten Prüfungstermin anzumelden!
Zuständige Stelle für die Bewerbung: Studienanfänger richten Ihre Bewerbung für die im ZVS-Info genannten Studiengänge an die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) Postfach 8000, D-44128 Dortmund, für alle anderen Studiengänge an das Studentensekretariat der Universität. Für Bewerber bei der Universität ist der vorgeschriebene Antragsvordruck zu verwenden. Eine Zulassung kann u. a. auch wegen nicht formgerechter Bewerbung versagt werden.
für das Wintersemester am 15 . Juli, für das Sommersemester am 15. Januar |
Diese Fristen gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird.
Bei Härtefallanträgen ist für Studienanfänger ein besonderes Formular zu verwenden, das im Studentensekretariat erhältlich ist.
Bei Bewerbern, die wegen Ableistung des Grundwehr- bzw. Zivildienstes, anderer Dienstpflichten,oder der Pflege und Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorweg ausgewählt werden können, ist eine Bescheinigung über die Dauer der Dienstzeit bzw. Atteste und geeignete Bescheinigungen, die den Pflege- oder Betreuungsfall belegen, erforderlich. Zusätzlich muß der Nachweis der Zulassung bei oder nach Beginn des Dienstes bzw. des Pflege- oder Betreuungsfalles erbracht werden.
Stellt ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht, eingegangenen Zulassungsantrag entschieden!
Bewerbern/Bewerberinnen muß die Immatrikulation versagt werden, wenn er/sie einen Studiengang im dritten oder höheren Fachsemester wechseln will und nicht der schriftliche Nachweis über eine auf dem angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung vorgelegt wird ( § 86 Abs. 1 Ziff. 5 Universitätsgesetz).
(siehe Anlage)
Die Wahl von Haupt- und Nebenfächern richtet sich nach dem Abschluß des gewählten Studienganges. Dabei gilt folgendes:
(siehe Anlage)
Bewerber für Studiengänge oder Studiengangkombinationen, für die Zulassungszahlen nicht festgesetzt sind, werden von den Rechtsvorschriften über ein Zweitstudium nicht erfaßt. Dies gilt auch für zulassungsbeschränkte Studiengänge, in denen die ZVS ein Verteilungsverfahren durchführt.
Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer Hochschule (auch Pädagogische Hochschule und Fachhochschule) im Geltungsbereich des Staatsvertrages erfolgreich abgeschlossen haben, können in Studiengängen, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind, nur im Rahmen der Quoten für Zweitstudienbewerber ausgewählt werden.
Wählt ein Bewerber in seinem Hauptantrag (Studiengang 1. Wahl) einen Studiengang/Studienkombination, für den/die Zulassungszahlen festgesetzt sind, kann er einen oder zwei Hilfsanträge stellen, in denen er wünscht, ersatzweise zugelassen zu werden. Handelt es sich dabei allerdings um einen Studiengang/Studienkombination, für den/die ebenfalls Zulassungszahlen festgesetzt sind, kommt der Hilfsantrag erst zum Tragen, wenn alle Hauptanträge aus diesem Studiengang zugelassen sind und noch freie Plätze zur Verfügung stehen.
Die Zulassung zu einem Studiengang muß u.a. versagt werden, wenn der Studienbewerber in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht, sonst beruflich tätig ist oder gleichzeitig zu einem anderen Studiengang zugelassen werden will, es sei denn, daß er nachweist, daß er zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen (Praktika, Seminare einschl. Vorlesungen) zu besuchen. Bei einem Parallelstudium hat der Bewerber außerdem aufgrund bisheriger Studienleistungen nachzuweisen, daß er befähigt ist, die Parallelstudiengänge innerhalb der Regelstudienzeiten erfolgreich zu beenden. Dieser Nachweis ist in der Regel nicht erbracht, wenn die bisherigen Studienleistungen nicht mit mindestens der Note "gut" bewertet sind ( § 86 Abs. 1 Nr, 4 Universitätsgesetz). Die vorstehende Rechtsvorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn die Bewerbung für einen Parallel- Studiengang erfolgt, für den keine Zulassungszahlen festgesetzt sind. Für ein Parallelstudium ist die schriftlichen Zustimmung beider Fakultäten erforderlich.
Der Nachweis über die zeitliche Möglichkeit, sich dem Studium uneingeschränkt widmen zu können, kann durch die Vorlage von Studienplänen über die belegten Vorlesungen in beiden Studiengängen erbracht werden.
Es wird dringend empfohlen, daß sich Bewerber für Studiengänge mit dem Abschlußziel Lehramt und Magister rechtzeitig nach den zulässigen Fächerverbindungen erkundigen. Zum Studium mit dem Abschlußziel "Magister" (geisteswissenschaftliche Fächer) sind entweder zwei Hauptfächer oder ein Hauptfach und zwei Nebenfächer zu kombinieren. Hierbei gelten jedoch für bestimmte Fächerkombinationen Sonderbestimmungen nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung. Zum Studium mit dem Abschluß "Lehramt an Gymnasien" sind nach der am 15.12.1977 in Kraft getretenen Verordnung über die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 2.12.1977 (Ges.Bl. 1978 S.1) in der geltenden Fassung zwei Hauptfächer zu kombinieren ( § Abs. 2 a.a.O.). Für Bewerber, die in Baden-Württemberg zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien oder im Beamtenverhältnis in den öffentlichen Schuldienst eingestellt werden wollen, gelten bei der Fächerwahl Sondervorschriften ( §Abs. 4 a.a.O.)
- Wohnheimdorf Waldhäuser-Ost 8. Wohnheim Mühlbachäcker 15. Auf dem Sand 11
- Wohnheim Georg-Fahrbach-Haus 9. Wohnheim Amselweg 32 u. 34 16. Wohnheim Ludwigstr. 15
- Wohnheim Hegelstraße 10. Wohnheim Stauffenbergstr. 30 17. Wohnheim Pfleghof
- Wohnheim Schellingstr.6 11. Wohnheim Wilhelmstr. 30/1 18. Wohnheim Geissweg 15-23
- Wohnheim Haus Schimpf 12. Wohnanlage Eugenstr. 55 u. 57 19. Wohnheim Hauffstr. 23
- Wohnheim Neuhalde 13. Wohnheim Reutlinger Str. 90-92
- Wohnheim Hartmeyerstr. 2 14. Wohnheim Münzgasse 7
Die private Zimmer- und Wohnungsvermittlung des Studentenwerks AöR befindet sich in der Wilhelmstr. 13, Tel. 07071/2973871
Die Verwaltung für alle Wohnheime des Studentenwerks befindet sich im Studentendorf, Fichtenweg 5 (Gemeinschaftszentrum), Tel. 9697 Sprechstunden: Mo, Mi, Fr 9.30 - 11.30 Uhr, Do 14.00 - 16.00 Uhr.
Bewerbungen um Aufnahme in die Wohnheime sind bei der Wohnheimverwaltung des Studentenwerks einzureichen.
Allianz-Wohnheim Poststr. 7, Tel. 8 24 89 |
Carlo-Sonnenschein-Haus, Schickhardtstr. 9, Tel. 3 28 20 |
Wohnheim
Christian-Laupp-Str. 4 Tel- 7 83 12 |
Allianz-Wohnheim II | Rechberg-Haus |
Professor-Rebel-Haus (nur für verheiratete Studenten/innen) Fichtenweg 6, Tel6 57 87 |
Wohnheim Annette Kade Mohlstr. 44, Tel 2 36 24 |
Karl-Heim-Haus Herrenberger Str. 22, Tel.4 56 16 |
Albrecht-Bengel-Haus (nur für evang. Theologen) Ludwig-Krapf.Str. 5, Tel 7 00 50 |
Wohnheim Geigerle, Charlottenstr. 8, Tel. 2 36 24 |
Johann-Gottlieb-Fichte Haus, Herrenberger Str. 40, Tel.4 91 27 |
Studentinnen-Wohnheim, Rheinlandstr. 20, Tel. 4 59 23 |
Wohnheim Münzgasse 13, Tel. 2 36 24 |
Adolf-Schlatter-Haus, Österbergstr. 2, Tel. 5 10 72 |
Edith-Stein-Haus (für
Studentinnen) Gösstr. 55, Tel. 4 16 58 |
Wohnheim. Windfeldstr. 25 Tel. 2 36 24 |
Wohnheim
Kassenärztl.Vereinigung Hechinger Str. 14, Tel 3 17 57 |
Carlo-Steeb-Heim, Hechinger Str. 43, Tel. 3 30 96 |
Öffnungszeiten des Studentensekretariats: |
Montag 13.00 Uhr bis 15.30
Uhr Dienstag bis Freitag 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr |
Telefonisch ist das Studentensekretariat erreichbar, |
Montag von 10.00 Uhr bis
11.00 Uhr Dienstag bis Donnerstag von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr |
Zuständigkeit bei Rückfragen: |
A - Ek Tel. 07071 / 2976867 E l- Hq Tel. 07071 / 2977721 Hr - Maq Tel. 07071 / 2976446 Mar-R Tel. 07071 / 2974205 Sa-Ve Tel. 07071 / 2977725 Vi - Z Tel. 07071./ 2972519 |
Telefonische Auskünfte über den Eingang von Bewerbungen werden nicht erteilt. Soll der Eingang der Bewerbung vom Studentensekretariat bestätigt werden, so fügen Sie Ihrer Bewerbung bitte eine adressierte und frankierte Rückantwortkarte bei.
Für soziale Leistungen des Studentenwerks Tübingen -AöR- wird von jedem Studierenden ein Semesterbeitrag in Höhe von 85,-- DM erhoben. Für die Immatrikulation wird voraussichtlich ein Betrag von 100,- DM erhoben.
Das Merkblatt für das Sommersemester 1998 mit Anmelde- bzw. Bewerbungsunterlagen kann ab Ende November 1997 bei der Studentenabteilung angefordert werden.
Vor diesem Termin liegen keine Unterlagen aus.
Das Merkblatt dient lediglich zur Information. Bis zum Vergabeverfahren können noch Änderungen eintreten.